21. December 2024

Leichtkraftroller Versicherung

Im Deutschen gibt es eine Reihe von Formulierungen, die recht unverständlich sind. Auch bei den verschiedenen Fahrzeugklassen findet man eine ganze Reihe Definitionen, die nur schwer zuordenbar bzw. verständlich sind. Zu diesen Begriffen zählt auch die Bezeichnung Leichtkraftroller. Damit werden letztlich aber kleine Motorräder bezeichnet, welche über einen Hubraum von mehr als 50 cm³ verfügen und höchstens 125 cm³ haben und ohne Beiwagen sind. Im Rahmen der EU-Fahrzeugklassen sind diese Fahrzeuge in die Klasse L3e eingeordnet, wobei die entsprechende Zulassungsverordnung in Deutschland aus dem Jahr 2007 stammt. Die Nennleistung dieser kleinen Motorräder darf 11 kW nicht überschreiten. In ganz Europa gilt für diese Fahrzeuge eine einheitliche Fahrerlaubnisregelung. In Deutschland gilt hier, dass die Führerscheinklasse A1 erworben werden muss und zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse AM.

Wer seinen Führerschein schon einige Zeit hat, der darf auch mit der ehemaligen Führerscheinklasse 3 und 4 diese Leichtkrafträder fahren bzw. mit 1 oder 1b. Früher dürften diese Fahrzeuge mit Vollendung des 16. Lebensjahres gefahren werden. Für die unter 18jährigen wurde die Beschränkung auf gedrosselte Maschinen von 80 km/h im Jahr 2013 aufgehoben. Zugelassen werden müssen die Leichtkrafträder in Deutschland nicht. Sie sind daher auch von der KFZ-Steuer befreit. Allerdings muss ein derartiges Krad über ein eigenes amtliches Kennzeichen verfügen, das auch noch auf einer bestimmten Höhe angebracht werden muss. Und zwar darf das Kennzeichen eine Breite von 255 mm nicht überschreiten und auch nur eine fixe Höhe von 130 mm haben. Im Sprachgebrauch ist ein derartiges Kennzeichen auch als 80er-Kennzeichen bekannt und wird in gleicher Größe auch für landwirtschaftliche Zugmaschinen verwendet. Diese kleinen Motorräder müssen alle zwei Jahren zur Hauptuntersuchung beim TÜV bzw. einer anderen Institution. Die Bezeichnung Leichtkraftroller kam auf, weil die Roller-Bauart im Vergleich zur typisch motorradähnlichen Bauweise in den letzten Jahren vermehrt auf den Markt kamen. Die Zulassungszahlen für die motorradähnlichen Bauweisen sind rückläufig, während sich die Leichtkraftroller in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreuen.

Optimaler Versicherungsschutz

Die Halter von einem Leichtkraftroller müssen in Deutschland zumindest eine KFZ Haftpflicht vorweisen. Diese ist unerlässlich, damit das Fahrzeug auf deutschen Straßen bewegt werden darf. Diese Versicherung dient dem Schutz und dem Anrecht auf Schadenersatz anderer Verkehrsteilnehmer, die möglicherweise durch das Fahrzeug geschädigt werden. Die Haftpflicht für einen Leichtkraftroller ist dabei mit den gesetzlichen Mindestkonditionen für Personen- und Sachschäden ausgestattet und auch Vermögensschäden werden durch diese Versicherung natürlich abgedeckt. Die Haftpflichtversicherung war früher eine freiwillige Versicherung, wie viele andere Haftpflichtvarianten auch heute noch. Seit November 1939 gilt allerdings für alle Fahrzeuge die Haftpflicht als tatsächliche Pflichtversicherung. Damit trug man damals dem Umstand Rechnung, dass es immer mehr Fahrzeuge und damit auch immer mehr Unfälle aus deutschen Straßen gab. Damals war die Zahl der Toten noch sehr hoch. Heute ist diese Zahl auf weit unter 5000 gesunken, was aber vor allem den Sicherheitsvorkehrungen in den Fahrzeugen selbst zu verdanken ist.

Auf einem Leichtkraftroller sitzt man allerdings offen auf dem Präsentierteller. Die Fahrer von einem derartigen Fahrzeug gelten gemeinsam mit den Radfahrern und den Fußgängern als sehr gefährdet im Straßenverkehr. Doch auch wenn sie selbst einen Schaden verursachen, können die Kosten für die Regulierung sehr hoch sein, insbesondere wenn es sich um einen Personenschaden handelt. Die Haftpflichtversicherung übernimmt im Fall von einer Unfallbeteiligung durch einen Leichtkraftroller-Fahrer und dessen nachgewiesener Schuld sogar die Kosten für eine lebenslange Rente von einem Geschädigten für den Fall, dass dieser durch den Unfall behindert ist. Doch auch Sachschäden, wie Kratzer im Lack, was durch ein dichtes Vorbeifahren mit dem Leichtkraftroller durchaus schnell passieren kann, werden von dieser Versicherung getragen. Die Versicherung erwartet dabei natürlich eine zügige Schadensmeldung. Selbstbehalte, die den Beitrag zur Haftpflicht ein bisschen günstiger machen, sind natürlich möglich.

Teilkasko sinnvoll, Vollkasko auch möglich

Wenn es nun aber um Schäden am eigenen Kraftfahrzeug geht, sollte auf jeden Fall auch einen Teilkasko abgeschlossen werden. Denn diese tritt zum Beispiel ein, wenn ein Leichtkraftroller durch einen Sturm oder einen Hagelschauer bzw. Überschwemmung beschädigt oder gar zerstört wird. Abgesichert ist durch diese Versicherung zudem auch Diebstahl und Blitzschlag. Wird das Fahrzeug in der Nacht bzw. bei Nichtnutzung in einer Garage untergestellt, kann der Versicherte sogar einen Rabatt für die Garagennutzung erhalten. Die Kosten für die Teilkasko richten sich dabei nach der Regionalklasse und der Typklasse. Es werden aber auch sogenannte weiche Tarifmerkmale berücksichtigt.

Gedeckt sind durch diese Versicherung auch Glasbruch und Schäden, die am Krad durch die Kollision mit Haarwild entstehen können und durch einen Marderbiss. Schäden, die der Kradfahrer selbst verursacht hat übernimmt die Teilkasko allerdings nicht. Gleiches gilt auch für Vandalismusschäden, das heißt wenn das Krad durch einen unbekannten Dritten beschädigt wurde. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein derartiges Krad ist natürlich auch möglich. Dank dieser Versicherungserweiterung ist es möglich, dass der Versicherte auch bei Schäden, die er selbst verursacht hat, von der Versicherung die Kosten dafür erstattet bekommt. Beim Beitrag sparen kann man jederzeit durch Selbstbehalte, die auch für diese Vollkaskoversicherung angeboten werden.