4. December 2024

Freiwillige Krankenversicherung

Das deutsche Krankenversicherungssystem sieht die Pflicht zur Krankenversicherung vor. Diese Versicherung erfolgt in der Regel in einer der gesetzlichen Krankenkassen. Die hier zu entrichtenden Beiträge sind einkommensabhängig. Mit aktuell 14,6 % des Bruttoeinkommens sind die Beiträge bereits relativ hoch. Bedenkt man, dass die meisten Krankenkassen inzwischen bereits einen Zusatzbeitrag erhoben haben, erhöht sich der Betrag, der monatlich fällig wird, noch einmal. Doch die Krankenversicherungspflicht in der Krankenkasse gilt für einige Personenkreise nicht. Dazu zählen zum Beispiel diejenigen Arbeitnehmer, deren Einkommen im letzten Jahr oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Für diese besteht keine Pflicht, sich in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Gleiches gilt für Selbstständige und Beamte. Außerdem sind Studenten und Personen mit einem Einkommen, dass unterhalb der Sozialversicherungspflicht liegt (sogenannter Minijob). Auch sie sind nicht an die gesetzlichen Krankenkassen gebunden, sondern können sich privat versichern.

Doch, was ist wenn weder eine Pflicht- noch eine Familienversicherung greift, man aber nicht in eine private Krankenversicherung wechseln möchte? Dafür könnte es mehrere Gründe geben. Einer ist, dass die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zwar in jungen Jahren sehr niedrig sind, aber mit dem Alter stetig zunehmen und das unabhängig von einer möglichen Einkommensänderung. Weitere Gründe könnten Vorerkrankungen sein, die eine private Krankenversicherung von vornherein sehr teuer werden lassen, bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse aber keine Rolle spielen. Gibt es eine Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenkasse zu verbleiben, obwohl keine Versicherungspflicht besteht?

Die Alternative zur privaten Krankenversicherung

Es gibt eine Alternative zum Wechsel in eine private Krankenversicherung: die freiwillige Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dabei sollte man jedoch von vornherein beachten, dass sich das „freiwillig“ nur auf den Beitritt bezieht. Ein Austritt aus der freiwilligen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn man eine Anschlussversicherung nachweisen kann. Das liegt insbesondere daran, dass die Versicherungspflicht in Deutschland Zeiträume der Versicherungslosigkeit eigentlich unmöglich machen soll. Während man jedoch bei einer privaten Krankenversicherung kündigen kann, ohne eine neue Krankenversicherung abschließen zu müssen, ist dies bei einer gesetzlichen Krankenkasse, auch im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung, nicht möglich. Der große Vorteil bei einer freiwilligen Krankenversicherung ist der Umstand, dass man in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt. Wer einmal eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn er einmal zurück in die gesetzliche Krankenkasse möchte. Diese Problematik kann man mit einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung umgehen.

Wer kann eine freiwillige Krankenversicherung abschließen?

Das trifft zu aller erst einmal auf Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu, deren Versicherungspflicht ausläuft, beispielsweise weil ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Außerdem Selbstständige und Beamte, die ebenfalls nicht von der Pflichtversicherung betroffen sind. Arbeitnehmer, die im Ausland tätig waren und nun nach Deutschland zurückkehren, sind ebenfalls in diesen Personenkreis einzubeziehen. Außerdem Personen, bei denen keine Familienversicherung greifen kann, die aber vom Einkommen her auch nicht versicherungspflichtig sind, weil sie beispielsweise keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Außerdem Studenten, die nicht mehr in der Krankenversicherung für Studenten versicherungspflichtig sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine freiwillige Krankenversicherung möglich ist?

Derjenige, der sich für eine freiwillige Krankenversicherung entscheidet, muss zuvor in der gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein und die Vorversicherungszeiten aus § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen. Diese Rechtsnorm ist ohnehin die entscheidende für den Anspruch auf eine freiwillige Krankenversicherung.

Wer sich selbstständig gemacht hat, Beamter geworden ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr versicherungspflichtig ist, muss die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung innerhalb der ersten drei Monate nach Ausscheiden aus der gesetzlichen Pflichtversicherung bzw. der Familienversicherung bekannt geben. Dies muss schriftlich erfolgen und wird in der Regel von den Beratern einer Versicherung begleitet, das heißt, diese stellen einem Versicherungswilligen gern die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung. Eine Ausnahme sind Arbeitnehmer, die zuvor pflichtversichert waren, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Diese werden von ihrer Krankenversicherung darauf hingewiesen, dass die Pflichtversicherung erlischt. Erfolgt nicht binnen zwei Wochen die entsprechende Kündigung der Versicherung, wird diese als freiwillige Krankenversicherung fortgeführt.

Was kostet die freiwillige Krankenversicherung?

Die Krankenkassenbeiträge richten sich immer nach dem erzielten Einkommen. Das ist auch bei der freiwilligen Versicherung nicht anders. Anders ist hingegen, dass hier oftmals eher mit einem fiktiven Einkommen gerechnet wird, denn mit einem tatsächlich erzielten. Außerdem haben Selbstständige und Freiberufler in der freiwilligen Krankenversicherung ein Wahlrecht, zwischen zwei Tarifen. Der eine beinhaltet eine Krankengeldzahlung ab der siebten Krankheitswoche. In diesem Fall sind 14,6 % vom Gesamteinkommen zzgl. Zusatzbeitrag zu zahlen. Verzichtet der Selbstständige oder Freiberufler auf die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen, zahlt er noch immer 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag, hat aber keinerlei Sicherheiten im Fall einer längerwierigen Erkrankung.

Allerdings kann bei der freiwilligen Krankenversicherung kein beliebig niedriges Einkommen angerechnet werden. Als Mindestwert gilt ein Einkommen i. H. v. Aktuell 945,00 Euro. Das hat zur Folge, dass der kleinste mögliche Monatsbeitrag aktuell 132,30 Euro beträgt. Dieser kann nur, wenn ein Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, oder eine besondere Härte in dem Bemessungswert gesehen werden kann, noch einmal gesenkt werden.

Die Krankenkassenbeiträge der freiwilligen Krankenversicherung errechnen sich dann aus dem genannten Prozentsatz aller tatsächlich erzielter Einkünfte. Die steuerliche Berücksichtigung der Einnahmen ist dabei letztlich egal, auch die Art der Einnahmen. Jeder Cent, der reinkommt, wird berechnet. Allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und diese liegt aktuell bei 4.125,00 Euro an monatlichem Einkommen. Diese Summe hätte aktuell bei einer inkludierten Krankengeldzahlung einen monatlichen Versicherungsbeitrag 602,25 zur Folge. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldschutz würden aktuell 577,50 Euro fällig.

Bei Arbeitnehmern, die bisher pflichtversichert waren, deren Einkommen aber inzwischen zu hoch für die Pflichtversicherung ist, übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seinen Anteil der Versicherung. Allein Beamte haben einen erheblichen Nachteil, wenn sie eine freiwillige Krankenversicherung abschließen: Die Beihilfe wird hierbei nicht berücksichtigt und der Anspruch bleibt quasi weitgehend ungenutzt, da es noch kein Modell einer freiwilligen Krankenversicherung gibt, dass die Einsparung durch die Beihilfe des Beamten berücksichtigen würde. Der Beamte zahlt im Prinzip die gleiche Summe, wie jeder andere freiwillig Krankenversicherte, obwohl er bei Nutzung der Beihilfemöglichkeiten wesentlich weniger an Leistungen benötigen würde.

Festhalten kann man, dass die freiwillige Krankenversicherung der perfekte Weg für all diejenigen ist, die aus irgendeinem Grund aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausgeschieden sind, die Vorversicherungszeiten erfüllen, und unbedingt gesetzlich versichert bleiben möchten.