In Deutschland ist die Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung und ist seit 1995 ein Teil der Sozialversicherung GKV. Für die Versicherten in der Privaten Krankenversicherung gelten entsprechende Regelungen. Das heißt auch die Krankenvollversicherungen der PKV enthalten einen Zweig der Pflegeversicherung. Die GKV-Versicherten sind dabei gesetzlich über ihre Krankenkasse in deren angebotenen Pflegeversicherung versichert. Das heißt es ist nicht möglich, dass ein Versicherte bei einer Krankenkasse eine Krankenversicherung hat und bei einer anderen Krankenkasse eine Pflegeversicherung. Kinderlose Versicherte zahlen in die Pflegeversicherung mehr Gelder ein, als diejenigen, die Kinder haben. Dies gilt sowohl für leibliche Kinder, wie auch für adoptierte Kinder. Nötig wurde die gesetzliche Pflegeversicherung aus dem Grund, weil die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland gestiegen und seit der Mitte des 20. Jahrhunderts damit die Zahl der Pflegebedürftigen stark zugenommen hat. Das Konzept der gesetzlichen Pflegeversicherung beruht auf dem Angebot einer Beamtenkasse, die ab 1978 bereits eine sogenannte Pflegekostentagegeld-Versicherung anbot. Allerdings dauerte es von Beginn der 1980er Jahre an bis 1995, bis eine entsprechende gesetzliche Regelung und ein Konzept für die Pflege gefunden und eingeführt werden konnte.
Leistungen auf Antrag
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur durch die Stellung von einem Antrag gewährt. Und zwar ist nur die versicherte Person berechtigt diesen Antrag zu stellen. Bei Minderjährigen müssen dies die Eltern tun, bei älteren Menschen der gesetzliche Vormund bzw. Betreuer. Über den Antrag ist durch die Pflegekasse binnen von 5 Wochen zu entscheiden nachdem der Antrag eingegangen ist. Bei einem Erstantrag werden die Leistungen allerdings nicht rückwirkend erbracht. Wenn die Pflegebedürftigkeit sich allerdings erhöht, wird diese ab dem Zeitpunkt gewährt, wenn sie beantragt wurde. Die Erhöhung der Pflegebedürftigkeit wird durch die Neueinstufung in einer höhere Pflegestufe festgestellt. Wenn sich die Pflegebedürftigkeit verringern sollte, werden die Leistungen rückwirkend gekürzt. Meist werden Leistungen nur befristet bewilligt. Das heißt vor Ablauf dieser Frist muss ein neuer Antrag gestellt werden. Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat jeder Versicherte, der dort zwei Jahre lang Pflichtbeiträge einbezahlt hat.
Bei den Leistungen wird unterschieden, ob es sich um ambulante Pflege, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistung handelt. Die Leistungen sind mit der Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse alle budgetiert. Bezahlt werden von der Pflegeversicherung neben den Kosten für die mobile und die stationäre Pflege von Betroffenen auch Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, ebenso wie die Verhinderungspflege, wenn betreuende Pflegepersonen krank ist oder Urlaub sind. Des Weiteren tritt die Pflegeversicherung auch dann auf den Plan, wenn die Angehörigen selbst für eine Pflegehilfe sorgen. In diesem Fall gewährt die Kasse die Zahlung von Pflegegeld. Dies gilt sowohl für die
Tages- und auch die Nachtpflege. Zudem werden über die Pflegeversicherung auch Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen bezahlt. Dies richtet sich insbesondere an die Familien, die ihre kranken Angehörigen zuhause pflegen und dafür die nötigen Hilfsmittel benötigen, anfangen vom Pflegebett bis hin zu den Hygieneartikel, die für die Pflege von einem Menschen nötig sind. Zudem bestreitet die Pflegeversicherung aus ihrer Kasse auch die Renten- und Unfallversicherung für die Angehörigen, die ihre Angehörigen selbst zuhause pflegen.
Pflegegutachten und Pflegestufen
Wie hoch die Pflegebedürftigkeit und damit auch wie hoch die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind, das wird vom Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgelegt. Es handelt sich hier um einen unabhängigen Gutachter, der den Pflegeaufwand individuell feststellen muss. Diese Begutachtung erfolgt im Wohnumfeld des Bedürftigen. Der Bescheid des Gutachters entscheidet dann in die Einstufung in die Pflegestufen.
- Pflegestufe I wird als erhebliche Pflegebedürftigkeit definiert. Das bedeutet, dass hier ein durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag nötig ist. Hierbei entfallen für die Grundpflege 45 Minuten am Tag.
- Pflegestufe II wird als schwere Pflegebedürftigkeit definiert. Das bedeutet einen durchschnittlichen Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten am Tag.
- Pflegestufe III bedeutet schwerste Pflegebedürftigkeit mit einem durchschnittlichen Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten pro Tag. Dabei beträgt der Anteil an der Grundpflege von mehr als 240 Minuten am Tag, die nötig sind.
Pflegestufe 0 wird als Pflegestufe für Demenzkranke, geistig, psychisch und physisch Behinderte genutzt. Diese Pflegestufe macht noch nicht die Aufgaben nötig, die in Pflegestufe I definiert sind. Das heißt diese Menschen können weitgehend für sich selbst sorgen, bedürfen aber des kurzen Vorbeisehens durch eine Pflegeperson.
Beiträge
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 2,35 Prozent, der vom Bruttogehalt abgeht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen dabei je einen Anteil von 1,175 Prozent. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Sachsen. Dort wurde nicht wie in anderen Bundesländern zugunsten der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft. Daher bezahlen Arbeitnehmer einen höheren Beitrag von 1,674 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25 Prozent. Für die Pflegeversicherung zur Kasse gebeten werden auch die Rentner. Diese zahlen die 2,35 Prozent von ihren Renteneinnahmen allerdings komplett allein. Für Arbeitslose übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszahlung.
Pflegetagegeldversicherung
Um eine höherwertige Versorgung im Alter zu erhalten ist es wichtig, dass man auch im Bezug auf die Pflegeversicherung schon früh vorsorgt. Und zwar durch eine Zusatzversicherung, die Pflegetagegeldversicherung. Hier gibt es verschiedene Arten von Tarifen, die gewählt werden können. Unterschieden werden zwischen statischen, gestaffelten Tarifen und den modular aufgebauten, flexiblen Tarifen. Bei den gestaffelten Tarifen kann der Versicherte die Höhe von seinem Tagesgeld in Pflegestufe III frei bestimmen. Leistungen für die Pflegestufen I und II sind dabei natürlich auch vorgesehen. Es gibt auch Tarife, die zusätzliche Leistungen bei einer häuslichen Pflege vorsehen. Bei den flexiblen Tarifen kann der Versicherte das Pflegetagegeld in den einzelnen Pflegestufen bestimmen. Dabei können auch alle Stufen bis zu 100 Prozent versichert werden. Diese Tarife können auf die Kundenbedürfnisse sehr gut zugeschnitten werden. Diese Versicherungen können seit 2013 auch mit 5 Euro pro Monat staatlich bezuschusst werden. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Versicherte monatlich einen Mindestbeitrag von 10 Euro in die Versicherung einzahlt. Umgangssprachlich wird hier auch öfters der Begriff Pflege-Bahr genannt. Diese Versicherung bietet vor allem bei einem frühzeitigen Abschluss eine vollwertige Pflege im Alter. Diese Versicherung ist dabei an bestimmte Mindestleistungen gebunden und in der Lage die Versorgungslücke zu decken, wenn man auch sehr früh pflegebedürftig wird. Bisher ist diese Versicherung allerdings noch ein Nischenprodukt.